ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
VERTRAGSBEDINGUNGEN (VBGL)
Einleitung
a. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Grundlage festgelegt, auf der die Firma Transport Express Grünhäuser, nachfolgend Transport Express Grünhäuser genannt, Pakete, Frachtgüter, Kleinsendungen, Dokumente und Briefsendungen, nachfolgend Sendung befördert. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Transport Express Grünhäuser und den einzelnen Vertragspartnern.
b. Der Vertragspartner/Versender erkennt durch seinen Auftrag die AGB der Transport Express Grünhäuser uneingeschränkt an. Alle Vertragsbedingungen zwischen Transport Express Grünhäuser und dem Vertragspartner/Versender sind in diesen AGB, dem gegenseitig geschlossenen Vertrag und in den jeweils gültigen Tariftabellen und Serviceleistungen enthalten. Abweichungen zu diesen Bedingungen sind nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam. Erfüllungsgehilfen von Transport Express Grünhäuser haben keine Befugnis, auf Klauseln der Verträge und der vorliegenden AGB zu verzichten oder diese zu ändern.
c. Die Nichtberufung auf Bestimmungen dieser AGB stellt keinen Verzicht seitens Transport Express Grünhäuser auf die zukünftige Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar.
d. Transport Express Grünhäuser ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die alle jeweils diese Bedingungen gelten.
Sendungen können über jeglichen Zwischenstopp transportiert werden, den Transport Express Grünhäuser für angemessen hält.
1. Geltung
Diese AGB gelten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Termin- und Express-Sendungen, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Ort und/oder an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.
2. Gegenstand der Besorgung, Ausschlüsse
2.1 Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden.
2.2 Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke gemäß den folgenden Gewichts- und Größenrestriktionen:
1. Maximal 50 kg Realgewicht pro Packstück
2. Maximal 100 kg Realgewicht pro Sendung
3. Maximales Gurtmaß von 5 m (max. Gesamtlänge 3,09 m)
4. Mindestgröße einer Dokumentensendung ist DIN C4 (229 x 324 mm)
2.3 Ausgeschlossen vom Versand sind:
- Sendungen, deren Wert Euro 25.000,- überschreitet;
- sofern der Wert einer Sendung Euro 2.500,-- überschreitet.
Ohne vorherige Zustimmung sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,
- unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
- Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können),
- Arzneimittel*, Lebensmittel*, verderbliche oder temperaturgeführte Güter* lebende Tiere*,
- sterbliche Überreste, Urnen*
- besonders wertvolle Güter* (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, Uhren im Wert von über EUR 750,00, echter Schmuck und echte Perlen, Sammlergegenstände, Antiquitäten), Kunstgegenstände
- Telefonkarten, Sim-Karten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone, -
- geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks, Briefmarken),
- Jagd- und Sportwaffen*, sonstige Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
- gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,
- Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
- Pakete mit der Frankatur "unfrei"*.
Die mit „* “ gekennzeichneten Güter und Pakete können nach vorheriger Genehmigung versendet werden.
Von der Annahme zur Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen: - persönliche Effekten, Tabakwaren, Spirituosen und Carnet-ATA-Waren.
Ausgeschlossen von der Beförderung als Luftfracht sind jegliche verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 vom 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Gefährliche Güter
3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rücksprache im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
3.2 In jedem Falle obliegt dem Auftragsempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
3.3 Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.4 Der Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
4. Leistungsumfang
4.1 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
4.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.3 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
4.4 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5 Eine alternative Zustellung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, diese wird ausdrücklich von dem freigegeben. Die Freigabe ist dann sowohl in dem Datensatz, als auch dem Label selbst deutlich gekennzeichnet. In diesem Fall gewährleistet der der Kurier, der den Auftrag von dem Versender annimmt, dass die Ablieferung – nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger – auch gegen Unterschrift eines Nachbarn erfolgen kann. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Die alternative Zustellung kann auch an einem definierten Ablageort oder in den Briefkasten erfolgen, sofern für die Ablage schriftlich eine Freigabe erteilt wurde. Der Versender gewährleistet, dass die Ablieferung – nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger – in dieser Art erfolgen kann.
4.6 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.7 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann Transport Express Grünhäuser oder der jeweilige Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von Transport Express Grünhäuser zuzurechnen ist.
4.8 Transport Express Grünhäuser zieht im Rahmen des Nachnahme-Services den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und sind nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des Nachnahme-Paketes zu schließen. Transport Express Grünhäuser ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten und haben sicherzustellen, dass den Versender die gleiche Verpflichtung trifft.
5. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen
5.1 Transport Express Grünhäuser vereinbart die Preise mit dem Versender auf Grundlage des Sendungsgewichtes. Im Falle von Beförderungen per Luftfracht sowie in allen Fällen, in welchen das Volumengewicht, welches auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm berechnet wird, höher ist als das tatsächliche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von Transport Express Grünhäuser ermittelten Gewichte.
5.2 Rechnungen von Transport Express Grünhäuser sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
5.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Haftung und Versicherung
6.1 Transport Express Grünhäuser haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut des DER KURIER-Systems befindet, nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstückes. Transport Express haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet Transport Express Grünhäuser bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 750,00 pro Packstück.
6.3 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet Transport Express Grünhäuser bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 750,- pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6.5 Nach vorheriger Vereinbarung mit Transport Express Grünhäuser kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 25.000,00.
6.6 Die Abtretung der Ansprüche ohne Einwilligung des Auftragsempfängers ist ausgeschlossen.
7. Pflichten des Versenders bei Beauftragung
7.1 Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände 6 anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und haltbar mit diesen Angaben zu versehen. Er hat hierzu die vorgeschriebenen Begleitpapiere ordnungsgemäß auszufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des Versenders.
7.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 nicht nach, kann Transport Express Grünhäuser nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.3 Der Versender ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung insbesondere gewährleisten muss, dass ein Zugriff auf den Inhalt eines Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Er hat hierbei das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und den die Beförderung durchführenden Personen kein Schaden entstehen kann.
7.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen, zeitgleich zur Beförderung zu übergeben und die Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an Transport Express Grünhäuser zu übergeben
7.6 Gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Pakete über 10 kg und 20 kg
7.6.1 Der Versender ist verpflichtet schwere Sendungen entsprechend §73 Abs.1 PostG zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und einfach verständlich sein und unterscheidet sich bei >10 kg und >20 kg. Ein Versäumen der Kennzeichnungspflicht kann mit Geldstrafen bis zu 50.000€ pro Verstoß (§111 Abs.3 Nr.4 PostG) geahndet werden.
8. Aufwendungsersatz
Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
9. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht möglich ist.
10. Verjährung
10.1 Sind Briefe oder briefähnliche Sendungen Gegenstand des Vertrages, so verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Auftragsempfänger innerhalb von drei Monaten.
10.2 Alle übrigen Ansprüche gegen den Auftragsempfänger verjähren innerhalb eines Jahres.
10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde oder, falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen der CMR Art. 32.
11. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
12.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
12.2 Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten über Sendungen, bei welchen Transport Express Grünhäuser Auftragsempfänger war, ist Trier, in allen anderen Fällen der Sitz des Auftragsempfängers.
Stand: Dezember 2024
Sie erhalten diese AGB auf Anfrage bei Transport Express Grünhäuser und/oder über die Internetseite der Transport Express Grünhäuser unter www.te-jg.de auch zum Ausdruck.